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Wirkung einer vorgehenden vorgemerkten Verfügungsbeschränkung im Widerspruchsverfahren

Wirkung einer vorgehenden vorgemerkten Verfügungsbeschränkung im Widerspruchsverfahren

Kommentierung
Arrest

Wirkung einer vorgehenden vorgemerkten Verfügungsbeschränkung im Widerspruchsverfahren

Sachverhalt

Im Jahr 1996 erwarb C. ein Grundstück in der Gemeinde U. treuhänderisch für B.

Mit Schreiben vom 31.01.2008 forderte B. C. auf, ihr diese Parzelle zu übertragen. Am 15.10.2010 reichte B. beim Tribunal de première instance de Genève (nachfolgend: erstinstanzliches Gericht) eine Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts ein, verbunden mit superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen. Mit Beschluss vom selben Tag wies das erstinstanzliche Gericht den Grundbuchverwalter an, provisorisch eine Verfügungsbeschränkung (Beschränkung der Veräusserung des Grundstücks) zugunsten der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Diese Vormerkung wurde am 18.10.2010 in das Grundbuch eingetragen.

Am 05.06.2012 beantragte die A. Ltd. gegen C. in Höhe von CHF 3'667'167 einen Arrest auf mehrere Vermögenswerte, darunter auch das treuhänderisch erworbene Grundstück. Der Arrest wurde bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vorgemerkt.

Am 15.08.2012 teilte B. dem Betreibungsamt mit, dass sie das Eigentum am Grundstück beanspruche. Am 20.09.2012 strengte sie ein Widerspruchsverfahren gegen C. und A. Ltd. an. Mit Pfändungsurkunde vom 10.01.2013 wandelte das Betreibungsamt den Arrest in eine definitive Pfändung um, mit dem Vermerk, dass B. ein Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 SchKG eingeleitet habe. Das Widerspruchsverfahren wurde bis zum Vorliegen des Feststellungsverfahrens sistiert.

Mit Urteil vom 27.05.2015 (die Rechtsmittel vor dem Genfer Obergericht sowie dem Bundesgericht wurden in der Folge abgewiesen) verpflichtete das erstinstanzliche Gericht C. unter anderem zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die treuhänderisch erworbene Parzelle an B. zurückzugeben und hob die vorläufig vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auf. Die Eigentumsübertragung am Grundstück wurde am 08.02.20217 im Grundbuch eingetragen.

iusNet SchKG 30.05.2022

 

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