Bundesgericht bekräftigt: Alte Konkursübereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und ehemaligem Königreich Bayern bleibt in Kraft - bayrisches Insolvenzdekret im Thurgau ohne förmliche Anerkennung rechtswirksam
Bundesgericht bekräftigt: Alte Konkursübereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und ehemaligem Königreich Bayern bleibt in Kraft - bayrisches Insolvenzdekret im Thurgau ohne förmliche Anerkennung rechtswirksam
Bundesgericht bekräftigt: Alte Konkursübereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und ehemaligem Königreich Bayern bleibt in Kraft - bayrisches Insolvenzdekret im Thurgau ohne förmliche Anerkennung rechtswirksam
I. Sachverhalt
Die C. AG mit Sitz in U., Kanton Thurgau («C») hielt mit B. mbH («B») eine Tochtergesellschaft mit Sitz in München/Deutschland. A. war zu 50 % an C beteiligt und nahm früher Einsitz in deren Verwaltungsrat. Am 29. Januar 2019 ordnete das Amtsgericht München die vorläufige Insolvenzverwaltung über die B an und ernannte Rechtsanwalt D, München zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Das Bezirksgericht Kreuzlingen eröffnete am 18. Februar 2019 den Konkurs über die C. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 eröffnete das Amtsgericht München sodann das Insolvenzverfahren über B wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; D wurde als definitiver Insolvenzverwalter eingesetzt.
Im Konkursverfahren der C lag der Kollokationsplan zwischen dem 23. November 2020 und dem 14. Dezember 2020 auf. Das Konkursamt kollozierte u.a. eine Forderung der B im Umfang von CHF 135'499'613.06 in der 3. Klasse. Das Konkursamt führte den Konkurs über die C im summarischen Verfahren durch. Mit Verfügung vom 23. August 2021 trat das Konkursamt die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 752 ff. OR) nach Art. 260 SchKG an B ab.
Im September 2021 erstellte das Konkursamt sodann die Verteilungsliste. Am 13. September 2021 erklärte das Konkursgericht das Konkursverfahren über die C als geschlossen.
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