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Keine materiell-rechtliche Beurteilung des Lastenverzeichnisses bei der Anfechtung eines Steigerungszuschlags - Grenzen des "Notankers Nichtigkeit"

Keine materiell-rechtliche Beurteilung des Lastenverzeichnisses bei der Anfechtung eines Steigerungszuschlags - Grenzen des "Notankers Nichtigkeit"

Kommentierung
Konkurs- & Nachlassverfahren

Keine materiell-rechtliche Beurteilung des Lastenverzeichnisses bei der Anfechtung eines Steigerungszuschlags - Grenzen des "Notankers Nichtigkeit"

Sachverhalt 

Der Konkurs über die D_AG wurde mangels Aktiven definitiv eingestellt. In der Folge beschränkte sich das Verfahren nur noch auf die Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG von Stockwerkanteilen eines Hotels. Als Grundpfandgläubiger führte das Lastenverzeichnis unter anderem C und die Stockwerkeigentümerschaft A (STWEG_A) auf. Dieses wurde vom zuständigen Konkursamt erstellt und blieb unangefochten. 

Das Konkursamt Oberland wurde in der Folge rechtshilfeweise beauftragt, die Stockwerkanteile des Hotels zu verwerten. Dieses zeigte u.a. der STWEG_A den Versteigerungstermin an und legte die Steigerungsbedingungen zur Einsicht auf. Auch diese wurden nicht angefochten. Nachdem die STWEG_A beim Konkursamt Oberland erfolglos um Absetzung der Versteigerung und Bereinigung des Lastenverzeichnisses ersuchte, wurde die Versteigerung des Hotels durchgeführt. 

Der Zuschlag ging an die B_AG, handelnd durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat C. Dagegen erhob die STWEG_A Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Steigerungszuschlags. Sie begründete ihren Antrag vor Bundesgericht damit, dass die Forderungen von C auf fingierten Verträgen beruhten und dementsprechend offensichtlich nichtig seien. Zudem bestehe zwischen der STWEG_A und C eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung, wonach C keine Stockwerkanteile erwerben dürfe. Indem der Zuschlag an die B_AG, die von C beherrscht werde, erfolgte, habe dieser gegen die Vereinbarung verstossen. 

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. 

Ausgangslage: Verfahren der Spezialliquidation nach Art. 230a SchKG und Frage nach der Zuständigkeit

iusNet SchKG 31.03.2022

 

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