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Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger

Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger

Kommentierung
Rechtsöffnung

Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger

I. Sachverhalt

In einer Betreibung ersuchte die Betreibungsschuldnerin die untere kantonale Aufsichtsbehörde um Feststellung, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig sei. Der Zahlungsbefehl wurde ihrem Ehegatten i.S. einer Ersatzzustellung gemäss Art. 64 2. Satz SchKG ausgehändigt. Die Betreibungsschuldnerin machte geltend, sowohl sie als auch ihr Ehegatte seien im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehles urteilsunfähig gewesen, was zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führe. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies das Gesuch ab. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde (Kantonsgericht Luzern) wies eine Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde ab.

 

II. Kernaussagen der Entscheidung

1. Urteilsfähigkeit wird auch im Betreibungsverfahren vermutet

Die Regel, dass die Urteilsfähigkeit vermutet wird, gilt auch im Betreibungsverfahren. Erst wenn an dem Vorhandensein der Urteilsfähigkeit berechtigte Zweifel bestehen, ist diese von Amtes wegen zu prüfen (E.2.1.1. m.w.H). Das Betreibungsamt hat zwar die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls gem. Art. 72 SchKG zu beweisen; diese Pflicht bezieht sich aber nur auf den Zustellvorgang als solchen und nicht auf die Frage der Urteilsfähigkeit. Diese hat diejenige Partei zu beweisen, die daraus Rechte ableitet (i.c. die Beschwerdeführerin, E.2.3.2.).

 

iusNet SchKG 31.03.2022

 

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