iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Schuldbetreibung und Konkurs > Kommentierung > Bund > Rechtsöffnung > Noven im Summarverfahren - eindeutige Angabe der Gerichte darüber notwendig, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel bzw. eine Verhandlung anordnen oder lediglich das Replikrecht gewähren

Noven im Summarverfahren - eindeutige Angabe der Gerichte darüber notwendig, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel bzw. eine Verhandlung anordnen oder lediglich das Replikrecht gewähren

Noven im Summarverfahren - eindeutige Angabe der Gerichte darüber notwendig, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel bzw. eine Verhandlung anordnen oder lediglich das Replikrecht gewähren

Kommentierung
Rechtsöffnung

Noven im Summarverfahren - eindeutige Angabe der Gerichte darüber notwendig, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel bzw. eine Verhandlung anordnen oder lediglich das Replikrecht gewähren

I. Sachverhalt

B. (Gläubigerin, Beschwerdegegnerin) gewährte der A. AG (Schuldnerin, Beschwerdeführerin) mit Verträgen vom September 2011 und vom November 2012 je ein unbefristetes und verzinsliches Darlehen in unterschiedlicher Höhe. Ende 2019 verlangte B. von der A. AG die Rückzahlung der Darlehen zzgl. Zins auf dem Betreibungsweg.

Im Rechtsöffnungsverfahren bestritt die Schuldnerin, dass ihr die Gläubigerin die Darlehenssummen ausbezahlt habe. Daraufhin räumte das Rechtsöffnungsgericht der Gläubigerin eine Frist zur Stellungnahme ein und hielt dabei fest, dass der Aktenschluss eingetreten sei und neue Tatsachen sowie Beweismittel (Noven) nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgetragen werden könnten (E. 3.1.2). Die Gläubigerin reichte sodann mit ihrer «Gesuchsreplik» Urkunden ein, welche die Auszahlung der Darlehen an die Schuldnerin beweisen sollten (eine Belastungsanzeige und ein Verwaltungsrats- Sitzungsprotokoll). Das Rechtsöffnungsgericht erteilte der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung. Dagegen führte die Schuldnerin kantonale Beschwerde. Gegen den zu ihren Ungunsten ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts reichte sie Beschwerde in Zivilsachen ein.

Sowohl vor dem Kantonsgericht wie auch vor Bundesgericht machte die Schuldnerin geltend, bei den Urkunden handle es sich um Noven, welche die Gläubigerin mit ihrer «Gesuchsreplik» verspätet vorgebracht habe, weil der Aktenschluss bereits eingetreten sei. Die entsprechenden Urkunden hätten in die Beweiswürdigung daher nicht einfliessen dürfen (E. 3). Das Bundesgericht wies die Beschwerde (im Übrigen auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung) ab, soweit es darauf eintrat.

iusNet SchKG 30.05.2022

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.