Zur Eignung einer ausserhalb des Streitgegenstands getroffenen gerichtlichen Vereinbarung als definitiver Rechtsöffnungstitel
Zur Eignung einer ausserhalb des Streitgegenstands getroffenen gerichtlichen Vereinbarung als definitiver Rechtsöffnungstitel
Zur Eignung einer ausserhalb des Streitgegenstands getroffenen gerichtlichen Vereinbarung als definitiver Rechtsöffnungstitel
I. Sachverhalt
Die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers schlossen in einem Eheschutzverfahren eine Unterhaltsvereinbarung. Darin verpflichtete sich der Vater, der Mutter für die Dauer des Getrenntlebens monatlich u.a. an die Kosten des gemeinsamen Sohnes, hier des Beschwerdeführers, CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Die Vereinbarung wurde in das Dispositiv des Eheschutzurteils vom 22. April 2015 aufgenommen (E. 2.1).
Nachdem der Beschwerdeführer Betreibung gegen seinen Vater eingeleitet und dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte der Beschwerdeführer gestützt auf das Eheschutzurteil im August 2019 den Antrag auf definitive Rechtsöffnung u.a. für die zwischen 2014 und 2019 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 68‘250. Das Bezirksgericht Zürich wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und erteilte dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für CHF 1‘403.25. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab.
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