Das Bundesgericht hatte im Zusammenhang mit einer Kollokationsklage zu entscheiden, ob eine gegen den Konkursiten gerichtete Forderung, die im Ausland tituliert wurde, wegen Verjährung aus dem Kollokationsplan zu streichen ist. Die Forderung beruhte auf dem Urteil eines englischen Gerichts. Das Bundesgericht entschied, dass das Verjährungsrecht des Urteilsstaats anwendbar sei und dass die Auffassung, wonach die englische Frist durch ein schweizerisches Rechtsöffnungsgesuch unterbrochen werde, nicht willkürlich sei.