BGE 149 III 210 (5A_433/2022 vom 24. November 2022)
Ein Urteil, das einem Gläubiger Kosten und eine Parteientschädigung zuspricht, ist insoweit zwar ein definitiver Rechtsöffnungstitel für diese Kosten und die Parteientschädigung. Setzt der Gläubiger indessen die Betreibung nicht fort, gelten diese Betreibungskosten als unnötigerweise verursacht und können nicht auf den Schuldner überwälzt werden.
Ein Gericht weist die Aberkennungsklage ab, weil es eine Forderung des Gläubigers gegen den Betriebenen erkennt. Allerdings stützt es diese Erkenntnis auf einen anderen rechtlichen Grund als denjenigen, den der Gläubiger im Zahlungsbefehl und im Aberkennungsprozess angeführt hat. Das Bundesgericht hat Leitplanken beschrieben, innerhalb der das Aberkennungsgericht so vorgehen darf, wobei die Erwägungen zu Zweifeln Anlass geben.
5A_816/2022 vom 29.03.2023 (zur Publikation vorgesehen)
Das Bundesgericht billigt einem Urteil, das eine Lohnforderung brutto zuspricht, die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens kann der Schuldner jedoch die von ihm zu tragenden Lohnabzüge geltend machen, wobei es genügt, ihren Umfang mit Urkunden nachzuweisen. Belege über die tatsächliche Zahlung sind nicht notwendig.
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, inwiefern ein Zahlungsbefehl, der während der Dauer des vom Bundesrat angeordneten allgemeinen Rechtsstillstandes erlassen worden ist, nichtig ist. Das Bundesgericht ging von Nichtigkeit aus. Was die Folgen angeht, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass sich der Rechtsstillstand bei Zustellung des Zahlungsbefehls auf die weiteren Verfahrensakte nicht auswirke.
Das Bundesgericht legt den Gerichten nahe, im Summarverfahren eindeutig anzugeben, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird oder eine Stellungnahme lediglich im Rahmen des verfassungs- und konventionsrechtlich gewährleisteten Replikrechts erfolgen kann. Die eindeutige Einordnung der zweiten Äusserungsmöglichkeit ist deshalb von Interesse, weil im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bzw. der Verhandlung Art. 229 Abs. 2 ZPO gilt und somit unbeschränkt Noven zulässig sind, während im Rahmen des Replikrechts Noven nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind.
Es stellte sich im Rahmen eines Grundstückkaufs die Frage, ob die Fälligkeit der Forderung, wie sie Art. 82 Abs. 1 SchKG verlangt, gegeben war. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Angebot des betreibenden Gläubigers, zu erfüllen, in dieser Hinsicht ausreichte, da die Betreibenden gemäss den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen alles unternommen haben, damit der Immobilienverkauf vollzogen werden kann.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die definitive Rechtsöffnung aufgrund der unbeglaubigten Kopie eines ausländischen Urteils erteilt werden kann. Zudem hatte es verschiedene Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 LugÜ zu würdigen.
Ein deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" stellt eine öffentliche Urkunde dar, welche gestützt auf das Lugano-Übereinkommen vollstreckt werden kann. Die Vollstreckbarerklärung kann nach Wahl des Gläubigers direkt oder vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens verlangt werden. Das Bundesgericht bestätigte die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts am Wohnsitz des Schuldners und am Arrestort. Die geltend gemachten Anerkennungshindernisse gegen den Rechtsöffnungstitel wies das Bundesgericht mit Hinweis auf das rechtskräftige Urteil im bereits vorgängig durchgeführten Exequaturverfahren infolge Verspätung ab.
Das Bundesgericht bestätigte, dass eine ausserhalb des Streitgegenstands des Eheschutzverfahrens liegende Vereinbarung betreffend Volljährigenunterhalt, die Eingang in das Eheschutzurteil gefunden hat, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden kann.