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Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis

Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis

Rechtsprechung
Arrest
Internationale Bezüge

Örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsklage im eurointernationalen Verhältnis / Widerspruchsklage betreffend mit Sicherstellungsverfügung verarrestiertem Drittvermögen für Steuerforderung gilt als Steuersache im eurointernationalen Verhältnis

5A_53/2020 vom 13.07.2021

Sachverhalt

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Tessin sowie die Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso erliessen Sicherstellungsverfügungen gemäss Art. 169 f. DBG und Art. 78 StHG i.V.m. Art. 248 LT/TI für gegenüber dem wirtschaftlich Berechtigten und Direktor geltend gemachten Steuer­forderungen. Mit der Begründung eines sog. umgekehrten Durchgriffs liessen die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Tessin sowie die Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso die bei einer Schweizer Bank belegenen Guthaben der Beschwerdeführerin (A) mit Sitz in Nikosia (Zypern) durch das Betreibungsamt Zürich 1 verarrestieren. In der Arresturkunde wurde die Drittansprache der Beschwerdeführerin (A) vermerkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Tessin sowie den Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso Frist zur Klage gemäss Art. 108 SchKG angesetzt. Nach zwischenzeitlichem Rückzug der Steuerarreste und dem Erlass neuer auf die Sicherstellungs­verfügungen sich stützenden Arrestbefehle wurde der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Tessin sowie den Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso erneut Frist zur Widerspruchsklage angesetzt, woraufhin Widerspruchsklage beim Bezirksgericht Zürich erhoben wurde. Mit Zwischen­entscheid trat das Bezirksgericht auf die Klage ein, wogegen die Beschwerdeführerin (A) Berufung beim Obergericht erhob, welches diese abwies und den Zuständigkeitsentscheid des Bezirksgerichts Zürich bestätigte.

 

Abweisung der Beschwerde.

Weitere Ausführungen zu diesem Entscheid in Zusammenhang mit diesem Artikel finden sich unter der Rubrik "Kommentierung".

iusNet SchKG 27.01.2022