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Rollenverteilung im Widerspruchsverfahren

Rollenverteilung im Widerspruchsverfahren

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Arrest

Rollenverteilung im Widerspruchsverfahren

Auf Antrag von D wurde im Sinne eines Gattungsarrestes ein Arrest betreffend aller Kunstwerke, Meistergemälde, Skulpturen oder Gegenstände angeordnet, die E (Beschwerdeführer) gehören und in eigenem oder in fremdem Namen bei anderen Firmen gelagert waren. Dagegen wurde Einsprache erhoben, da mehrere Kunstwerke rechtlich im Besitz von Treuhändern und wirtschaftlich im Besitz der Töchter von E seien. Die Arresteinsprachen wurden von der Zivilkammer des Kantonsgerichts Genf abgewiesen und der Arrestbefehl bestätigt. Dies mit der Begründung, dass die Verträge zur Übertragung des Eigentums an den strittigen Gemälden wahrscheinlich vorgetäuscht waren, sodass sie immer noch E gehörten.

Im Anschluss daran und auf der Grundlage des Arresteinspracheentscheids legte das Betreibungsamt die Parteirollen im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG fest und setzte den Treuhändern eine 20-tägige Frist zur Feststellungsklage gemäss Art. 107 SchKG. Hiergegen erhoben A, B und C betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG, welche von der SchKG-Aufsichtsbehörde abgewiesen wurde.

iusNet SchKG 30.05.2022

 

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