Es stellte sich im Rahmen eines Grundstückkaufs die Frage, ob die Fälligkeit der Forderung, wie sie Art. 82 Abs. 1 SchKG verlangt, gegeben war. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Angebot des betreibenden Gläubigers, zu erfüllen, in dieser Hinsicht ausreichte, da die Betreibenden gemäss den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen alles unternommen haben, damit der Immobilienverkauf vollzogen werden kann.