Das Bundesgericht befasste sich einerseits mit der Auswirkung einer hängigen Anerkennungsklage auf ein parallel eingeleitetes Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Andererseits entschied es die Frage, ob der Rückzug einer negativen Feststellungsklage des Betriebenen für den Betreibungsgläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Aufgrund des unterschiedlichen Prozessthemas sowie der Natur des Anerkennungsprozesses im Vergleich zum Rechtsöffnungsverfahren wies das Bundesgericht den Einwand der Rechtshängigkeit zurück. Dem Klagerückzug sprach es die Eignung als definitiver Rechtsöffnungstitel ab.