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Noven

Noven im Summarverfahren - eindeutige Angabe der Gerichte darüber notwendig, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel bzw. eine Verhandlung anordnen oder lediglich das Replikrecht gewähren

Kommentierung
Rechtsöffnung
Das Bundesgericht legt den Gerichten nahe, im Summarverfahren eindeutig anzugeben, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird oder eine Stellungnahme lediglich im Rahmen des verfassungs- und konventionsrechtlich gewährleisteten Replikrechts erfolgen kann. Die eindeutige Einordnung der zweiten Äusserungsmöglichkeit ist deshalb von Interesse, weil im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bzw. der Verhandlung Art. 229 Abs. 2 ZPO gilt und somit unbeschränkt Noven zulässig sind, während im Rahmen des Replikrechts Noven nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind.
iusNet SchKG 30.05.2022