Das Bundesgericht hatte im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gem. Art. 106 ff. SchKG die Rüge des Beschwerdeführers zu beurteilen, wonach sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren auf den Arresteinspracheentscheid gem. Art. 278 SchKG gestützt habe. Die Rüge der Verletzung von Art. 106 ff. SchKG wurde gutgeheissen.