Per 1. Januar 2022 trat die revidierte GebV SchKG in Kraft. Mit der Revision wurden mehrere Anpassungen vorgenommen, welche den Bedürfnissen nach zeitgemässen Gebühren für die Tätigkeiten der Zwangsvollstreckungsorgane im Betreibungs- und Konkursverfahren Rechnung tragen sollen. Dabei wurde namentlich die Notwendigkeit erkannt, sowohl Änderungen der Gebühren im Zusammenhang mit dem elektronischen Behördenverkehr als auch Änderungen der Entscheidgebühren in betreibungsrechtlichen Summarsachen vorzunehmen.