Das Bundesgericht legt den Gerichten nahe, im Summarverfahren eindeutig anzugeben, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird oder eine Stellungnahme lediglich im Rahmen des verfassungs- und konventionsrechtlich gewährleisteten Replikrechts erfolgen kann. Die eindeutige Einordnung der zweiten Äusserungsmöglichkeit ist deshalb von Interesse, weil im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bzw. der Verhandlung Art. 229 Abs. 2 ZPO gilt und somit unbeschränkt Noven zulässig sind, während im Rahmen des Replikrechts Noven nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind.