Bei Vollstreckung eines schweizerischen Leistungsurteils in Deutschland soll der schweizerische Zahlungsbefehl nur dann verfahrenseinleitendes Schriftstück i.S.v. Art. 34 Ziff. 2 LugÜ 2007 sein, wenn in der Klageschrift für die spätere Leistungsklage in der Schweiz die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragt wurde.