Keine Kostenabwälzung für gesetzlich nicht vorgeschriebene Handlungen durch Betreibungsämter – Faktische Ausserkraftsetzung von Art. 10bis GebV SchKG
Keine Kostenabwälzung für gesetzlich nicht vorgeschriebene Handlungen durch Betreibungsämter – Faktische Ausserkraftsetzung von Art. 10bis GebV SchKG
Keine Kostenabwälzung für gesetzlich nicht vorgeschriebene Handlungen durch Betreibungsämter – Faktische Ausserkraftsetzung von Art. 10bis GebV SchKG
I. Sachverhalt
Der Kanton Zug (Betreibung Nr. X) sowie der Kanton Zürich (Betreibung Nr. Y) betrieben A beim Betreibungsamt B. in Zug. Beim Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt B. konnte kein pfändbares Vermögen und kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14.02.2023 stellte das Betreibungsamt in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden folgende Kosten erhoben:
Betreibung Nr. X:
Pfändungsankündigung Fr. 22.40
Pfändungsvollzug Fr. 12.50
Verlustschein für Gläubiger Fr. 13.30
Verlustschein für Schuldner Fr. 9.10
Wegentschädigung Fr. 27.40
Kosten Zahlungsbefehl Fr. 33.30
Total Fr. 118.00
Betreibung Nr. Y:
Pfändungsankündigung Fr. 22.40
Pfändungsvollzug Fr. 12.50
Verlustschein für Gläubiger Fr. 13.30
Verlustschein für Schuldner Fr. 9.10
Wegentschädigung Fr. 27.40
Kosten Zahlungsbefehl Fr. 33.30
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