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Verfrühtes Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) – Wirkung der Verletzung von Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR

Verfrühtes Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) – Wirkung der Verletzung von Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR

Éclairages
Pfändung & Pfandverwertung

Verfrühtes Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) – Wirkung der Verletzung von Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR

I. Zusammenfassung

B. (Gläubiger) leitete gegen A. (Schuldner) zwecks Prosequierung eines Arrests die Betreibung ein. Am 16. Juni 2021 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners. Die am 18. August 2021 ausgestellte Pfändungsurkunde wurde dessen Vertreter am 23. August 2021 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Lugano zugestellt. Mit Schreiben vom 30. August 2021 teilte das Betreibungsamt Zürich 1 dem Vertreter des Schuldners mit, dass der Gläubiger die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte verlangt habe. Die rechtshilfeweise Zustellung dieses Schreibens durch das Betreibungsamt Lugano erfolgte am 18. November 2022.

Über diese Mitteilung des Verwertungsbegehrens beschwerte sich der Schuldner A. mit Eingabe vom 18. November 2022 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Zur Begründung führte er aus, dass der Betreibungsgläubiger das Verwertungsbegehren zu früh gestellt habe. Es sei deshalb unwirksam und alle daran anschliessenden Betreibungshandlungen seien nichtig. Zudem sei die Betreibung gemäss Art. 121 SchKG erloschen, da das unzulässigerweise zu früh gestellte Verwertungsbegehren innert Frist nicht erneuert worden sei. Sowohl die untere als auch die obere kantonale Aufsichtsbehörde wiesen die Beschwerde ab und A. gelangte ans Bundesgericht.
 

iusNet SchKG 30.05.2024

 

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