Ausländische Handelsregister kennt der Rechtsöffnungsrichter nicht
Ausländische Handelsregister kennt der Rechtsöffnungsrichter nicht
Ausländische Handelsregister kennt der Rechtsöffnungsrichter nicht
I. Sachverhalt
Die Sparkasse B (Gesuchstellerin) betrieb A (Gesuchsgegnerin) im September 2022 unter Angabe des Forderungsgrundes «Grundschuldurkunde» für einen Betrag von rund CHF 160'000.
Nachdem A Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte B das Bezirksgericht March einerseits um vorfrageweise (inzidente) Anerkennung der deutschen Grundschuldbestellung. Diese Urkunde wies als Gläubigerin die Sparkasse E (und nicht die betreibende Sparkasse B) aus und enthielt im Übrigen eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Andererseits beantragte die Betreibende die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, eventualiter der provisorischen Rechtsöffnung.
Nachdem sowohl eine Gesuchsantwort wie auch noch je weitere Stellungnahmen eingereicht wurden, erteilte das erstinstanzliche Gericht der B definitive Rechtsöffnung. Die von A dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz ab, worauf A an das Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies das Rechtsöffnungsgesuch – anders als die Vorinstanzen – ab.
II. Erwägungen
Streitfrage
Strittig vor Bundesgericht ist die Frage der Identität zwischen der betreibenden Person (hier: Sparkasse B) und der im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin (hier: Sparkasse E). Diese Identität muss – neben der Forderungsidentität und der Schuldneridentität – für eine Rechtsöffnung gegeben sein und ist nach ständiger Rechtsprechung von Amtes wegen zu prüfen. Eine allfällige Rechtsnachfolge, wie sie in casu zur Diskussion steht, muss deshalb grundsätzlich nachgewiesen werden (zum Ganzen E. 1.1. und 1.2.).
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