iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schuldbetreibung und Konkurs > Rechtsprechung > Bund > Konkurs Nachlassverfahren > Zur Eignung einer Verordnung als definitiver Rechtsöffnungstitel

Zur Eignung einer Verordnung als definitiver Rechtsöffnungstitel

Zur Eignung einer Verordnung als definitiver Rechtsöffnungstitel

Jurisprudence
Konkurs- & Nachlassverfahren

Zur Eignung einer Verordnung als definitiver Rechtsöffnungstitel

5A_825/2021 vom 31.03.2022

Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl wurde A zur Zahlung einer Busse und Gerichtskosten jeweils in Höhe von CHF 100.- verurteilt und daraufhin auch vom zuständigen Inkassobüro gemahnt. Gegen die eingeleitete Betreibung erhob A Rechtsvorschlag.  Das Begehren um definitive Rechtsöffnung wurde vom erstinstanzlichen Gericht gutgeheissen. Eine hiergegen geführte Beschwerde wurde von der Beschwerdeinstanz abgewiesen. A verlangte vor Bundesgericht die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und rügte insbesondere die Verletzung von Art. 80 SchKG, da die kantonale Behörde die definitive Rechtsöffnung für die Kosten der Erstellung des Betreibungsbegehrens und der Mahngebühren ausgesprochen habe, obwohl diese Kosten nicht Gegenstand einer Verfügung gewesen seien. Stattdessen resultierten diese Kosten aus Verwaltungshandlungen, die nach dem Entscheid, der als eigentlicher Rechtsöffnungstitel für die Hauptforderung gilt, erfolgten.

Das Bundesgericht stellte fest, dass es gemäss Praxis in einigen Kantonen für zulässig gehalten werde, dass eine gesetzliche oder reglementarische Grundlage den definitiven Rechtsöffnungstitel nicht nur für die akzessorischen Verzugszinsen ersetze, sondern unter Bezugnahme auf die Begründung für diese Zinsen auch für Hauptforderungen des Staates, wozu u.a. Mahn- und Betreibungseinleitungskosten zählten. Zur Begründung würden sich die Gerichte insbesondere auf die Grundsätze der Verfahrensökonomie und des öffentlichen Interesses berufen. Andere Gerichte hätten diese Praxis hingegen bewusst nicht angewandt.

Auch die Meinungen in der Literatur seien geteilt in Bezug auf Hauptforderungen, die nicht im Rechtsöffnungstitel zugesprochen werden, sondern sich, wenn der Staat der Betreibende sei, aus gesetzlichen Normen ergeben, wie die oben erwähnten geringen Gebühren, für die einige kantonale Gerichte die definitive Rechtsöffnung erteilten.

Das Bundesgericht stellte fest, dass für die Hauptforderung nicht vom Kardinalprinzip des Erfordernisses eines Rechtsöffnungstitels, das im SchKG verankert ist, abgewichen werden könne. Um die definitive Rechtsöffnung zu erhalten, müsse entweder die einziehende Verwaltungsbehörde eine unabhängige Gebührenverfügung erlassen oder die Behörde, die die ursprüngliche Verfügung erlässt, müsse in ihrem Dispositiv die Zahlung allfälliger zusätzlicher, bestimmter und bezifferter Kosten vorsehen, die im Falle der Nichterfüllung bedingt geschuldet sind.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 80 SchKG verletzt wird, wenn die definitive Rechtsöffnung über eine Forderung ausgesprochen wird, obwohl der Betreibende für diese nicht über einen Titel verfügt.

iusNet SchKG 30.05.2022