Fälligkeit, Pfändbarkeit und Verarrestierbarkeit von Austrittsleistungen einer Freizügigkeitseinrichtung
Fälligkeit, Pfändbarkeit und Verarrestierbarkeit von Austrittsleistungen einer Freizügigkeitseinrichtung
Fälligkeit, Pfändbarkeit und Verarrestierbarkeit von Austrittsleistungen einer Freizügigkeitseinrichtung
Die Berufungs- und Revisionsstrafkammer des Kantons Genf sprach den Beschwerdegegner (B) der Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, hob indessen mehrerer strafrechtliche Arreste mit der Begründung auf, die verarrestierten Vermögenswerte eines Vorsorgekontos 3. Säule bei einer Vorsorgestiftung und einer Austrittsleistung bei einer Vorsorgeeinrichtung seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG unpfändbar und könnten daher nicht Gegenstand eines strafrechtlichen Arrests zur Sicherung einer Ausgleichsforderung sein. Bei diesen Vermögensgegenständen handelte es sich einerseits um einen Anspruch auf Austrittsleistung gegen eine Vorsorgeeinrichtung und andererseits um den Anspruch auf Auszahlung eines «Säule-3a-Guthabens». Was erstere angeht, hatte der Versicherte von seiner Vorsorgeeinrichtung verlangt, den Vorsorgeschutz durch Überweisung der Austrittsleistung auf das Freizügigkeitskonto einer anerkannten Freizügigkeitseinrichtung zu erhalten.
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