Anlass zur Beschwerde im Rahmen einer Konkursandrohung gab die Frage, ob es sich beim fraglichen Schiedsgesuch um eine Aberkennungsklage i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG handelte und ob die zugestellte Konkursandrohung aufzuheben sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass es nach seiner Praxis grds. Sache des angerufenen (Schieds-) Gerichts sei, über die Rechtzeitigkeit der Aberkennungsklage zu befinden. Dies sei im vorliegenden Fall vom Betreibungsamt verkannt worden, indem es während des hängigen Schiedsverfahrens die Konkursandrohung zustellte.