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Inkrafttreten der Revision der GebV SchKG

Inkrafttreten der Revision der GebV SchKG

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Inkrafttreten der Revision der GebV SchKG

Erwähnenswert sind u.a. die folgenden Neuerungen:

  • die Gebühr für die Erstellung von Schriftstücken, die mehr als eine Stunde erfordern, beträgt für jede weitere halbe Stunde CHF 40.00 (Art. 9 Abs. 1bis GebV SchKG);
  • die Gebühr für die Aufforderung an den Schuldner, die Betreibungsurkunde auf dem Betreibungsamt abzuholen, beträgt CHF 8.00, sofern mindestens einmal erfolglos versucht wurde, die Betreibungsurkunde zuzustellen (Art. 10bis GebV SchKG);
  • der Rückzug einer Betreibung ist neu gleich wie die Löschung eines Verlustscheines gebührenfrei (Art. 41 GebV SchKG).

Weitere Ausführungen zur Revision der GebV SchKG im Zusammenhang mit diesem Artikel finden sich unter der Rubrik "Kommentierung"

iusNet SchKG 27.01.2022

 

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