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Inkrafttreten der Revision der GebV SchKG

Inkrafttreten der Revision der GebV SchKG

Kommentierung
Revision

Inkrafttreten der Revision der GebV SchKG

Die wichtigsten Punkte der Revision

Die GebV SchKG, welche sich auf Art. 16 SchKG stützt, regelt abschliessend die Tarifierung der einzelnen Handlungen der Zwangsvollstreckungsorgane (Betreibungsämter, Konkursämter und Gerichte, soweit diese in SchKG-Summarsachen zuständig sind).

Anlass der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision bildete ursprünglich eigentlich die Revision von Art. 12b GebV SchKG, welcher im Zuge des Inkrafttretens von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eingefügt wurde und die Gebühr für Gesuche um Nichtbekanntgabe von Betreibungen vorsieht. Das Ziel war es die Gebühr hierfür von heute CHF 40.00 auf CHF 20.00 zu senken, was indessen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf Kritik gestossen ist und deshalb letztlich nicht umgesetzt wurde.

Mit der Revision der GebV SchKG sollten ferner im Besonderen die Gebühren für den elektronischen Behördenverkehr im Zusammenhang mit dem eSchKG-Verbund einerseits geregelt und die Entscheidgebühren andererseits angepasst werden. Darüber hinaus wurden weitere punktuelle Anpassungen vorgenommen.

1. Gebühren und Auslagen im eSchKG-Verbund (Art. 15a f. GebV SchkG)

Die gesetzliche Grundlage für den strukturierten elektronischen Versand von Daten im Massenverfahren im eSchKG-Verbund bilden Art. 33a Abs. 2 SchKG und Art. 14 VeÜ-ZSSV sowie die Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen. Der eSchKG-Verbund richtet sich insbesondere an die Ämter (Betreibungs- und Konkursämter) selbst sowie an Gläubiger mit grossen Betreibungsvolumina.

Mit Art. 15a GebV SchKG wurden nun die Gebühren für Betreibungsbegehren und Betreibungsauskünfte angepasst; dabei wurde ein Gebührenrahmen mit degressiven Sätzen festgelegt, welcher Gebühren von CHF 1.00 pro Begehren (für die ersten 1'000 Begehren) bis CHF 0.70 pro Begehren (für Begehren ab 10'001) vorsieht.

Zudem wird in Art. 15b SchKG eine Auslagenordnung im eSchKG Verbund positiviert, worin namentlich die Kosten für den Beitritt zum eSchKG-Verbund (CHF 500.00) sowie die Jahreskosten (CHF 200.00) definiert werden.

2. Entscheidgebühren (Art. 48 GebV SchKG) 

Die Entscheidgebühren für betreibungsrechtliche Summarsachen gemäss Art. 251 ZPO werden exklusiv und in Abweichung der in Art. 96 ZPO durch Art. 48 GebV SchKG geregelt; hierunter fallen namentlich (definitive und provisorische) Rechtsöffnungsverfahren, Arrestverfahren einschliesslich Arresteinspracheverfahren und Konkurseröffnungsverfahren. Nicht Gegenstand von Art. 48 GebV SchKG bilden die übrigen Gerichtskosten und Parteientschädigungen.

Im neuen Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG – welcher die Entscheidgebühren weiterhin anhand des Streitwerts festlegt – wurden lediglich die Entscheidgebühren für die Streitwerte von CHF 100'000.00 bis CHF 1'000'000.00 und über CHF 1'000'000.00 angepasst. So kann das Gericht bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 bis CHF 1'000'000.00 Entscheidgebühren von CHF 70.00 bis zu CHF 2'000.00 (anstelle von früher CHF 70.00 bis zu CHF 1'000.00) und bei einem Streitwert über CHF 1'000'000.00 Entscheidgebühren von CHF 500.00 bis zu CHF 4'000.00 verfügen. 

Damit erfolgt im Bereich hoher Streitwerte eine Erhöhung.

Zudem wurde in Art. 48 Abs. 2 GebV SchKG neu geregelt, dass die Entscheidgebühr für den Entscheid über die Vollstreckbarkeit maximal CHF 1'000.00 beträgt. 

Schliesslich sieht Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG vor, dass in den Streitigkeiten von Art. 114 ZPO (u.a. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis CHF 30'000.00) keine Entscheidgebühr erhoben wird. Damit wird Art. 114 ZPO auch in den betreibungsrechtlichen Summarsachen umgesetzt.

3. Übrige Anpassungen

Erwähnenswert sind u.a. die folgenden Neuerungen:

  • die Gebühr für die Erstellung von Schriftstücken, die mehr als eine Stunde erfordern, beträgt für jede weitere halbe Stunde CHF 40.00 (Art. 9 Abs. 1bis GebV SchKG);
  • die Gebühr für die Aufforderung an den Schuldner, die Betreibungsurkunde auf dem Betreibungsamt abzuholen, beträgt CHF 8.00, sofern mindestens einmal erfolglos versucht wurde, die Betreibungsurkunde zuzustellen (Art. 10bis GebV SchKG);
  • der Rückzug einer Betreibung ist neu gleich wie die Löschung eines Verlustscheines gebührenfrei (Art. 41 GebV SchKG).
iusNet SchKG 27.01.2022