Beschwerdelegitimation der Gläubiger bei rechtsmissbräuchlichem Konkursantrag des Schuldners
Beschwerdelegitimation der Gläubiger bei rechtsmissbräuchlichem Konkursantrag des Schuldners
Beschwerdelegitimation der Gläubiger bei rechtsmissbräuchlichem Konkursantrag des Schuldners
I. Sachverhalt (soweit relevant)
Am 2. Mai 2023 wurde über A auf dessen Antrag hin (Art. 191 SchKG) der Konkurs eröffnet. Die B SA als Gläubigerin des A erhob hiergegen Beschwerde beim zuständigen Kantonsgericht Waadt (Art. 194, 174 Abs. 1 SchKG). Dieses hiess die Beschwerde gut, da es den Konkursantrag als missbräuchlich erachtete. Aus diesem Grund hob das Kantonsgericht die Konkurseröffnung über A auf. Dabei bestätigte das Kantonsgericht seine Praxis, wonach Gläubiger des Konkursiten die Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG aufgrund von Rechtsmissbrauch anfechten können. Es argumentierte, dass ein früherer Entscheid des Bundesgerichts (BGE 149 III 186) dieser Praxis nicht entgegenstehe. In der Sache entschied das Kantonsgericht im Wesentlichen, dass der Konkursantrag des A sowohl der Absicht nach als auch aufgrund des Umstands, dass er über kein verwertbares Vermögen verfüge, missbräuchlich gewesen sei. Hiergegen gelangte der Schuldner A an das Bundesgericht.
II. Kernaussagen des Entscheids
Das Bundesgericht widmete sich der Rechtsschutzmöglichkeit der Gläubiger bei einer Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners i.S.v. Art. 191 SchKG. Spezifisch behandelte es die Frage, ob ein Gläubiger eine Beschwerde unter Berufung auf Rechtsmissbrauch einlegen kann. Das Bundesgericht entschied, diese Möglichkeit werde weder explizit vorgesehen noch ausgeschlossen, sie sei aber impliziert. Somit bestehe eine Rechtsschutzmöglichkeit für Gläubiger gegen die Konkurseröffnung auf Schuldnerantrag.
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