Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Art. 142 Abs. 1 u. 2 ZPO auf die Fristenberechnung im SchKG
Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Art. 142 Abs. 1 u. 2 ZPO auf die Fristenberechnung im SchKG
Auswirkungen der neuen Rechtsprechung zu Art. 142 Abs. 1 u. 2 ZPO auf die Fristenberechnung im SchKG
I. Sachverhalt und Relevanz für SchKG
Der Entscheid des Bundesgerichts widmet sich der Fristberechnung nach Art. 142 ZPO im erbrechtlichen Kontext. Aufgrund von Art. 31 SchKG haben die Rechtsausführungen auch Bedeutung für das SchKG. Weil der Sachverhalt erbrechtliche Klagen betrifft, wird von seiner Darstellung abgesehen.
II. Kommentar
Obwohl berühmt und berüchtigt für seine kurzen Tagesfristen, kennt das SchKG nicht nur viele Monats-, sondern auch zahlreiche (Mehr-)Jahresfristen (z.B. Art. 8a Abs. 4, 86 Abs. 1, 88 Abs. 2, 93 Abs. 2, 101 Abs. 2, 111 Abs. 2, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1, 132a Abs. 3, 135 Abs. 1, 154 Abs. 1, 219 Abs. 4 Kl. 2 lit. a, 230 Abs. 3, 269 Abs. 2, 306a Abs. 1, 329 Abs. 2, 330 Abs. 2 SchKG).
Über 100 Jahre lang wusste man, wie Monats- und Jahresfristen zu berechnen sind. Eine Frist von einem Jahr verschafft genau ein Jahr Zeit – nicht mehr, nicht weniger (BGE 103 V 157 E. 2b; Philipp Weber, Monatsfristen nach ZPO: Dörfs es bitzeli meh sii?, in: Jusletter 19. März 2012, N 10 m.w.N.). Feiertage am Ende sind natürlich vorbehalten. Art. 31 Abs. 2 SchKG in der Fassung bis zum 31.12.2010 (im Folgenden: aSchKG) sprach insoweit eine klare Sprache, weil Art. 31 Abs. 1 aSchKG ausdrücklich nur Tagesfristen erfasste (Blumenstein, Handbuch SchKG, 1911, S. 199 f.; missverständlich aber: BGE 103 V 157 E. 2a).
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