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Arrestprosequierung

Beginn der Arrestprosequierungsfrist für eine Anerkennungsklage gemäss Art. 279 Abs. 2 Satz 2 SchKG.

Kommentierung
Arrest
In seinem Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, wann die dem Gläubiger in Art. 279 Abs. 2 SchKG gesetzte zehntägige Frist für die Anerkennungsklage zu laufen beginnt, wenn der Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung durch das Gericht abgewiesen und der Abweisungsentscheid mittels Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) weitergezogen wird.
Florian Eichel
iusNet SchKG 25.07.2024