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Streitgegenstand im Betreibungsverfahren

Kognitionsbefugnis des Aberkennungsgerichts (Art. 83 Abs. 2 SchKG)

Kommentierung
Rechtsöffnung
Ein Gericht weist die Aberkennungsklage ab, weil es eine Forderung des Gläubigers gegen den Betriebenen erkennt. Allerdings stützt es diese Erkenntnis auf einen anderen rechtlichen Grund als denjenigen, den der Gläubiger im Zahlungsbefehl und im Aberkennungsprozess angeführt hat. Das Bundesgericht hat Leitplanken beschrieben, innerhalb der das Aberkennungsgericht so vorgehen darf, wobei die Erwägungen zu Zweifeln Anlass geben.
Florian Eichel
iusNet SchKG 28.09.2023