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Aktenschluss

Ausländische Handelsregister kennt der Rechtsöffnungsrichter nicht

Kommentierung
Rechtsöffnung

4A_639/2023 vom 3. April 2024 (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht erachtet Einträge in ausländischen Handelsregistern nicht als notorische Tatsachen und zementiert seine Praxis, wonach im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf eine zweite Äusserungsmöglichkeit besteht.
Daniel Pfäffli
iusNet SchKG 26.09.2024