4A_639/2023 vom 3. April 2024 (zur Publikation vorgesehen)
Das Bundesgericht erachtet Einträge in ausländischen Handelsregistern nicht als notorische Tatsachen und zementiert seine Praxis, wonach im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf eine zweite Äusserungsmöglichkeit besteht.