iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Schuldbetreibung und Konkurs > Rechtsprechung > Bund > Anfechtung > Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger

Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger

Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger

Rechtsprechung
Anfechtung

Die Beweislast für die Urteilsunfähigkeit bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls liegt beim Empfänger

5A_57/2021 vom 15.11.2021

Im vorliegenden Fall stellte das Betreibungsamt dem Ehegatten (B.) in der gegen seine Ehegattin (A.) von der Gemeindeverwaltung angehobenen Betreibung einen Zahlungsbefehl zu. A beantragte nach Unterliegen vor den kantonalen Instanzen vor Bundesgericht u.a. die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls aufgrund von Urteilsunfähigkeit (sowohl von A. als auch von B.).

 

Das Bundesgericht befasste sich nicht mit dem fehlenden Rechtsöffnungstitel, der Arrestlegung und der Pfändung in der Betreibung, sondern behandelte in seinen Erwägungen insbesondere die aufgeworfene Frage der Urteilsunfähigkeit (E. 2) sowie die der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3).

 

Zunächst hält das Bundesgericht fest, dass Urteilsfähigkeit für die Gläubiger- oder Schuldnerposition zur Ausübung deren Rechte vorausgesetzt werde, sofern nicht der gesetzliche Vertreter der urteilsunfähigen Person bzw. die zuständige Behörde mitwirke. Sie sei bei berechtigten Zweifeln von Amtes wegen zu prüfen, werde aber im Betreibungsverfahren vermutet. Die Zustellung von Betreibungsurkunden könne ausserdem an eine zum Haushalt des Schuldners gehörende erwachsene Person geschehen, vorausgesetzt die Urteilsfähigkeit des Entgegennehmenden liege vor.

 

Die Beschwerdeführerin brachte in den vorinstanzlichen Verfahren vor, der Zahlungsbefehl sei nichtig, da sie und ihr Ehemann bei Entgegennahme des Zahlungsbefehls aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen waren, die Bedeutung dieses Vorgangs zu erkennen und rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Sie rügte vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt. 

 

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Betreibungsamt zwar die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden zu beweisen habe – namentlich durch die Bescheinigung des Zustellbeamten, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist, Art. 72 Abs. 2 SchKG – nicht aber die geistige Verfassung des Empfängers. Aus Art. 72 SchKG könne daher nicht abgeleitet werden, dass das Betreibungsamt die Urteilsfähigkeit des Zustelladressaten bzw. des tatsächlichen Empfängers der Urkunde zu beweise habe. Da die Beschwerdeführerin aus der Urteilsunfähigkeit Rechte ableitet, habe sie diese zu beweisen. 

 

Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei demnach nicht nichtig. 

 

Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

iusNet SchKG 27.01.2022