Spezielles Sanierungsrecht für Versicherungsunternehmen per 1.1.2024 in Kraft
Spezielles Sanierungsrecht für Versicherungsunternehmen per 1.1.2024 in Kraft
Spezielles Sanierungsrecht für Versicherungsunternehmen per 1.1.2024 in Kraft
«Sanieren statt liquidieren» (soweit das für die Gläubiger im Vergleich zum Konkurs günstiger ist) heisst es jetzt nicht nur im SchKG oder im BankG, sondern auch im revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Dieses ist per 1.1.2024 in Kraft getreten. Die Teilrevision bringt damit neben klassischen aufsichtsrechtlichen Regelungen auch solche auf dem Gebiet der Sanierung von Versicherungsunternehmen mit sich. Wie schon das BankG schafft das nVAG ein spezielles Sanierungsverfahren, welches von der FINMA eingeleitet und geführt wird. Das Nachlassverfahrensrecht gemäss SchKG kommt nicht zur Anwendung, allerdings können Grundsätze und Grundbegriffe des SchKG durchaus Geltung erlangen. Zudem gilt das Anfechtungsrecht des SchKG, wenngleich etwas modifiziert (Art. 52m nVAG). Was die Regeln zum Sanierungsverfahren angeht, wird hier kurz über das alte (I.) und das neue Recht (II.) berichtet.
I. Ausgangslage
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