Per 1. Januar 2024 trat das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft. Die Teilrevision bringt neben klassischen aufsichtsrechtlichen Regelungen auch solche auf dem Gebiet der Sanierung von Versicherungsunternehmen mit sich. Die FINMA kann neu, anstatt den Konkurs zu eröffnen, auch ein Sanierungsverfahren einleiten (Art. 51a Abs. 1 lit. b, 52a nVAG). Das Gesetz sieht konkret ein spezielles Sanierungsverfahren gemäss Art. 52a-52m nVAG vor. Zudem erweitert das nVAG den Kanon an Sicherungsmassnahmen (neu: «Schutzmassnahmen»), indem es Stundung und Fälligkeitsaufschub nicht länger von einer Insolvenzgefahr abhängig macht (Art. 51 Abs. 2 lit. i, Art. 51a Abs. 3 nVAG).