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Beginn der Arrestprosequierungsfrist für eine Anerkennungsklage gemäss Art. 279 Abs. 2 Satz 2 SchKG.

Beginn der Arrestprosequierungsfrist für eine Anerkennungsklage gemäss Art. 279 Abs. 2 Satz 2 SchKG.

Kommentierung
Arrest

Beginn der Arrestprosequierungsfrist für eine Anerkennungsklage gemäss Art. 279 Abs. 2 Satz 2 SchKG.

I. Sachverhalt

Die A. AG (Gläubigerin) leitete die Betreibung gegen B. zwecks Arrestprosequierung ein. B verstarb im Laufe des Verfahrens, sodass die Nachlassmasse an seine Stelle trat. Das hatte allerdings keine weitere rechtliche Relevanz, sodass hier einheitlich von der «Schuldnerin» gesprochen werden soll. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag, woraufhin die Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung beantragte. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 29. Juni 2021 durch das zuständige Rechtsöffnungsgericht abgewiesen. Mittels Beschwerde vom 12. Juli 2021 zog die Gläubigerin diesen Entscheid weiter, ohne gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu beantragen.

Die Beschwerde gegen den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid wurde am 13. September 2021 gleichfalls abgewiesen. Erst daraufhin leitete die Gläubigerin das Schlichtungsverfahren für die Anerkennungsklage ein.

Schon kurz vor der Beschwerdeentscheidung, am 3. September 2021, hatte die Schuldnerin dem Betreibungsamt beantragt, den Arrest aufzuheben, da dieser mit Ablauf der Prosequierungsfrist des Art. 279 Abs. 2 SchKG erloschen sei (Art. 280 Ziff. 1 SchKG). Das Betreibungsamt wies das Gesuch der Schuldnerin ab. Die von der Schuldnerin eingeschaltete Aufsichtsbehörde hiess das Begehren der Schuldnerin hingegen gut. Dagegen richtete die Gläubigerin ihre Beschwerde an das Bundesgericht.

iusNet SchKG 25.07.2024

 

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