In seinem Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, ob die Gültigkeitsfrist des Zahlungsbefehls durch eine verspätet erhobene Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG verlängert wird, welche im Nachgang in eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (ohne angeordnete Einstellung der Betreibung) umgewandelt wurde.
Darf das per Aberkennungsklage angerufene Gericht die in Betreibung gesetzte Forderung unter rechtlichen Gesichtspunkten aufrechterhalten, auf die sich der Gläubiger im Betreibungsverfahren gar nicht gestützt hat?
Anlass zur Beschwerde im Rahmen einer Konkursandrohung gab die Frage, ob es sich beim fraglichen Schiedsgesuch um eine Aberkennungsklage i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG handelte und ob die zugestellte Konkursandrohung aufzuheben sei.