iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Schuldbetreibung und Konkurs > Kommentierung > Bund > Anfechtung > Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls durch Dauer eines verspäteten Aberkennungsverfahrens

Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls durch Dauer eines verspäteten Aberkennungsverfahrens

Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls durch Dauer eines verspäteten Aberkennungsverfahrens

Kommentierung
Anfechtung
Konkurs- & Nachlassverfahren

Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls durch Dauer eines verspäteten Aberkennungsverfahrens

Zusammenfassung

Der Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts befasst sich im Wesentlichen mit einer Fristenthematik, welche folgende Sequenzen umfasste:

  • am 03. November 2020 wurde der A. AG (als Beschwerdeführerin) der Zahlungsbefehl formell zugestellt, woraufhin diese vollumfänglich Rechtsvorschlag erhob;
  • am 12. Januar 2021 leitet B. (Beschwerdegegner) das Verfahren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ein;
  • am 17. März 2021 eröffnete das Bezirksgericht Weinfelden den unbegründeten Entscheid und erteilte die provisorische Rechtsöffnung;
  • am 14. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs.2 SchKG;
  • am 23. April wurde der begründete Entscheid über die erteilte provisorische Rechtsöffnung versandt;
  • am 22. September 2021 trat das Bezirksgericht Weinfelden nicht auf die Aberkennungsklage ein und ordnete gleichzeitig an, dass das Begehren als negative Feststellungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG entgegengenommen wird;
  • am 03. Juni 2022 stellte der Beschwerdegegner das Fortsetzungsbegehren; und
  • am 17. Juni 2022 stellte das Betreibungsamt Weinfelden die Konkursandrohung aus.

Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge beim Bezirksgericht Weinfelden (als untere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen) betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Konkursandrohung, welche am 10. Oktober 2022 abgewiesen wurde. Hiernach gelangte sie an das Obergericht des Kantons Thurgau (als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen), welches die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Weinfelden erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Januar 2023 abwies.

Vor Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin zusammengefasst eine Verletzung von Art. 159 i.V.m. Art. 88 Abs. 2 SchKG.

iusNet SchKG 28.03.2024

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.