Das Bundesgericht behandelt im vorliegenden Entscheid die vorfrageweise Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs im Rechtsöffnungsverfahren. Gerügt wurden unter dem Gesichtspunkt des Ordre Public mitunter prozessuale Verfehlungen im Schiedsverfahren sowie eine überhöhte Zusprache von Zins (total 24%).