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Inzidente Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs im Rechtsöffnungsverfahren

Inzidente Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs im Rechtsöffnungsverfahren

Kommentierung
Rechtsöffnung

Inzidente Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs im Rechtsöffnungsverfahren

I. Sachverhalt

Die B. Co., Ltd. und die C. Co. schlossen einen Darlehensvertrag über 16'238'196.67 Renminbi (RMB [Anm.: chinesische Yuan]) zu einem Zins von vorerst 8% ab, der sich aufgrund einer vertraglichen Abrede später auf 15% erhöhte. Zudem erhielt der Vertrag eine Verzugsstrafe von 0.05% pro Tag. A. verpflichtete sich hierbei, für das an C. gewährte Darlehen als Solidarbürgin zu haften. Der Vertrag zwischen diesen vier Parteien enthielt eine Schiedsvereinbarung, in welcher die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) für zuständig erklärt wurde.

Als die C ihre Rückzahlungs- und Zinspflicht nicht erfüllte, verurteilte das CIETAC-Schiedsgericht die C unter Solidarhaftung der B und D zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Bezahlung von RMB 8'823'248.23 an Zins und Verzugsstrafe. Das Schiedsgericht setzte den Zinssatz seinerseits auf 24% fest und ordnete an, dass dieser Zins auf RMB 16'238'196.67 ab dem 28.12.2018 bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung (vorläufig bis zum 23.3.2021) geschuldet sei.

Gestützt hierauf verlangte A sodann definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'338'498.06 zzgl. Zins zu 24% sowie für weitere Beträge, ausmachend CHF 1'349'353.51. Das Landgerichtspräsidium des Kantons Uri gewährte der A die Rechtsöffnung. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Vor Bundesgericht beantragt die B., es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, der Schiedsspruch für nicht vollstreckbar zu erklären und das Rechtsöffnungsgesuch sei entsprechend abzuweisen.

II. Kernaussagen des Entscheids

iusNet SchKG 28.11.2024

 

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