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Arresturkunde

Anforderungen an die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl

Kommentierung
Arrest

5A_794/2022 vom 09.01.2023 (zur Publikation vorgesehen)

In seinem Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, ein Lead-Betreibungsamt im Arrestbefehl zu bezeichnen und ob die Anordnung im Arrestbefehl einer Überprüfung durch die SchKG-Aufsichtsbehörde zugänglich ist. Es kam dabei unter Verweis auf seine Rechtsprechung in BGE 148 III 138 zum Schluss, dass die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamts im Arrestbefehl korrekt ist und es überdies der kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zusteht, den Arrestbefehl zu überprüfen, zumal der Arrestrichter und auch die Arrestbehörde nicht unter den Kreis der Beaufsichtigten fallen.
Dominik Milani
iusNet SchKG 25.05.2023