Anforderungen an die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl
Anforderungen an die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl
Anforderungen an die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl
Zusammenfassung
Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes im schweizweiten Arrestbefehl
Der neue zur Publikation vorgesehene Entscheid des Bundesgerichts setzt die Rechtsprechung von BGE 148 III 138 fort. Tatsächlich waren die Verfahrensbeteiligten dieselben, wie jene gemäss BGE 148 III 138.
Grundlage bildete die Sicherstellungsverfügung vom 27.01.2016, welche das kantonale Steueramt Zürich wegen Steuergefährdung und Wohnsitz im Ausland für die direkten Bundessteuern der Jahre 2005 bis 2009 sowie 2010 bis 2015 im Totalbetrag von CHF 65 Mio. gegen den Beschwerdeführer (A.) erliess. Hierauf gestützt ergingen verschiedene Arrestbefehle, welche von den örtlich zuständigen Betreibungsämtern vollzogen wurden.
Am 01.06.2021 erging ein weiterer Arrestbefehl für den Betrag von CHF 65 Mio. Als Lead-Betreibungsamt wurde das Betreibungsamt der Region Maloja bezeichnet, welches darauf gestützt rechtshilfeweise schweizweit Vermögenswerte von A. verarrestieren liess.
A. erhob beim Kantonsgericht Graubünden betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen die Arresturkunde des Lead-Betreibungsamtes. Das Kantonsgericht Graubünden als SchKG-Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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