Das Bundesgericht hat entschieden, dass gemäss Art. 295b Abs. 1 SchKG abschliessend einzig der Sachwalter antragsberechtigte Person für die Verlängerung der definitiven Nachlassstundung ist, nicht hingegen der Schuldner. Somit muss das Nachlassgericht bei Fehlen eines solchen Antrags die weiteren Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht prüfen, was eine im Gesetz angelegte Ausnahme der Offizialmaxime im Nachlassverfahren darstellt.