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Definitive Nachlassstundung/Nichtverlängerung

Erfordernis eines Sachwalterantrages für Verlängerung der definitiven Stundung nach Art. 295b SchKG

Kommentierung
Konkurs- & Nachlassverfahren
Das Bundesgericht hat entschieden, dass gemäss Art. 295b Abs. 1 SchKG abschliessend einzig der Sachwalter antragsberechtigte Person für die Verlängerung der definitiven Nachlassstundung ist, nicht hingegen der Schuldner. Somit muss das Nachlassgericht bei Fehlen eines solchen Antrags die weiteren Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht prüfen, was eine im Gesetz angelegte Ausnahme der Offizialmaxime im Nachlassverfahren darstellt.
Raphael Zemp
iusNet SchKG 28.03.2024