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Erfordernis eines Sachwalterantrages für Verlängerung der definitiven Stundung nach Art. 295b SchKG

Erfordernis eines Sachwalterantrages für Verlängerung der definitiven Stundung nach Art. 295b SchKG

Kommentierung
Konkurs- & Nachlassverfahren

Erfordernis eines Sachwalterantrages für Verlängerung der definitiven Stundung nach Art. 295b SchKG

I. Zusammenfassung

Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden stellte mit Verfügung vom 12.7.2021 die Überschuldung der A. AG (im Folgenden: Schuldnerin) fest, setzte den Entscheid über den Konkurs aus und gewährte dieser für die Dauer von vier Monaten die provisorische Nachlassstundung. Am 11.11.2021 wurde die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten bewilligt, die am 11.5.2022 um weitere sechs Monate bis zum 12.11.2022 verlängert wurde.

Die definitiven Sachwalter stellten am 8.11.2022 den Antrag auf Widerruf der Nachlassstundung und auf Eröffnung des Konkurses. Am 11.11.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Nachlassgericht statt, an der die Organe der Schuldnerin die Verlängerung der Nachlassstundung verlangten.

Mit Verfügung vom 14.11.2022 widerrief das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Nachlassstundung.

Hiergegen erhob die Schuldnerin Beschwerde, die das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 24.2.2023 abwies. Sogleich eröffnete es über die Schuldnerin den Konkurs.

Gegen das obergerichtliche Urteil erhob die Schuldnerin Beschwerde vor Bundesgericht und verlangte u.a. die aufschiebende Wirkung, die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die (Feststellung der) Verlängerung der Nachlassstundung bis zum 12.3.2023.
 

II. Erwägungen

Vor Bundesgericht blieb die Frage strittig, ob für die Verlängerung der definitiven Stundung gemäss Art. 295b Abs. 1 SchKG (d.h. die Verlängerung der definitiven Stundung über sechs Monate hinaus) zwingend ein Antrag der Sachwalter vorliegen muss, ohne den das Nachlassgericht eine Verlängerung nicht bewilligen kann, oder ob, wie dies die Schuldnerin vertrat, eine Verlängerung auch auf Antrag des Schuldners oder sogar von Amtes wegen möglich ist, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

iusNet SchKG 28.03.2024

 

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