Das Bundesgericht hatte im Rahmen eines Arrests betreffend Vorsorgeleistungen über die Pfändbarkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. 275 SchKG zu entscheiden.
Das Bundesgericht hatte im Rahmen eines Arrests betreffend Vorsorgeleistungen über die Pfändbarkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. 275 SchKG zu entscheiden.