In seinem Urteil hat das Bundesgericht die Frage der Zulässigkeit des rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzugs einer gestützt auf das StHG und kantonalem Recht erlassenen Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl durch ein sog. Lead-Betreibungsamt entschieden. Dabei gelangt es zum Schluss, dass die Umsetzung des gesetzgeberischen Ziels eines einheitlichen Vollstreckungsraumes unter sinngemässer Anwendung von Art. 89 SchKG einen koordinierten Arrestvollzug durch ein im Arrestbefehl bestimmtes Lead-Betreibungsamt einschliesse.