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Zulässigkeit des Arrestvollzugs durch ein Lead-Betreibungsamt

Zulässigkeit des Arrestvollzugs durch ein Lead-Betreibungsamt

Kommentierung
Arrest

Zulässigkeit des Arrestvollzugs durch ein Lead-Betreibungsamt

I. Sachverhalt

Auf der Grundlage einer Sicherstellungsverfügung vom 27.01.2016 erliess das kantonale Steueramt Zürich am 17.06.2019 sodann einen Arrestbefehl gegen A.A. Im Zuge dessen beauftragte es das Betreibungsamt Maloja unter Bezeichnung desselben als sog. Lead-Betreibungsamt mit dem rechtshilfeweisen Arrestvollzug. Dies hinsichtlich der im Arrestbefehl genannten in verschiedenen Sprengeln von verschiedenen Betreibungsämtern befindlichen Vermögenswerten von A.A.

Gestützt hierauf ersuchte das Betreibungsamt Maloja am 18.06.2019 unter Hinweis auf seine Funktion als Lead-Betreibungsamt die übrigen Betreibungsämter um Vollzug des Arrestes und Übermittlung der Arrestberichte zum Zweck der Erstellung der Arresturkunde.

Am 01.07.2019 wurden dem Rechtsvertreter von A.A. die Arrestvollzugsaufträge samt zugehörigen Unterlagen per E-Mail übermittelt, woraufhin A.A. am 11.07.2019 Beschwerde bei der Schuld­betreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden erhob, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 17.11.2020 abwies.

A.A. beantragte im Rahmen seiner Beschwerde an das Bundesgericht die Aufhebung der Arreste bzw. die schweizweite Aufhebung derselben anzuordnen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

II. Kernaussagen der Entscheidung

1. Koordinierter Arrestvollzug eines schweizweit angeordneten Arrestes durch Lead-Betreibungsamt

Mit seinem Entscheid hat sich das Bundesgericht erstmals mit der umstrittenen Frage des schweizweiten Arrestvollzugs befasst.

iusNet SchKG 31.03.2022

 

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