Das Bundesgericht befasste mit der Frage, ob es sich bei der in Art. 651 Abs. 1 ZGB genannten «Versteigerung» um eine Zwangsversteigerung handelt. Es kam zu dem Schluss, dass es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, dass weder das SchKG noch die VZG massgebend seien.