Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine ausserhalb des Streitgegenstands des Eheschutzverfahrens liegende Vereinbarung betreffend Volljährigenunterhalt, die Eingang in das Eheschutzurteil gefunden hat, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukomme und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden könne.