Ein deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" stellt eine öffentliche Urkunde dar, welche gestützt auf das Lugano-Übereinkommen vollstreckt werden kann. Die Vollstreckbarerklärung kann nach Wahl des Gläubigers direkt oder vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens verlangt werden. Das Bundesgericht bestätigte die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts am Wohnsitz des Schuldners und am Arrestort. Die geltend gemachten Anerkennungshindernisse gegen den Rechtsöffnungstitel wies das Bundesgericht mit Hinweis auf das rechtskräftige Urteil im bereits vorgängig durchgeführten Exequaturverfahren infolge Verspätung ab.