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Definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein bereits rechtskräftig als vollstreckbar erklärtes deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung"

Definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein bereits rechtskräftig als vollstreckbar erklärtes deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung"

Kommentierung
Rechtsöffnung

Definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein bereits rechtskräftig als vollstreckbar erklärtes deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung"

 

I. Sachverhalt

Mit Urteil vom 6. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Dietikon dem Gläubiger B. in der gegen den Schuldner A. angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 26. November 2019) gestützt auf ein deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" vom 1. März 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'079'422.25 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2019 sowie für Kosten und Entschädigung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde ab.  

A. (Beschwerdeführer) beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung, eventualiter Rückweisung zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 

II. Kernaussagen der Entscheidung

1. Selbständige oder vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen öffentlichen Urkunde

Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen öffentlichen Urkunde kann nach Wahl des Gläubigers direkt oder vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens verlangt werden. Ein selbständiger Entscheid über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit kann bei "Lugano"-Entscheidungen auch im Arrestverfahren erfolgen. Hat das Vollstreckungsgericht (hier: das Bezirksgericht Dietikon) auf Ersuchen des Gläubigers im Zusammenhang mit einem Arrestverfahren den vorgelegten ausländischen Titel separat als vollstreckbar erklärt und ist dieser Entscheid rechtskräftig, bindet dies das Gericht im nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren (E. 2.1 und E. 2.2).  

iusNet SchKG 31.03.2022

 

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