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Festsetzung des Kostenvorschusses zwecks Durchführung des Konkursverfahrens nach Art. 230 Abs. 2 SchKG

Festsetzung des Kostenvorschusses zwecks Durchführung des Konkursverfahrens nach Art. 230 Abs. 2 SchKG

Kommentierung
Konkurs- & Nachlassverfahren

Festsetzung des Kostenvorschusses zwecks Durchführung des Konkursverfahrens nach Art. 230 Abs. 2 SchKG

I. Sachverhalt

Über die C. AG mit Sitz in Zug wurde im Rahmen des Verfahrens um Erteilung der definitiven Nachlassstundung am 26.09.2023 der Konkurs eröffnet (Art. 294 Abs. 3 SchKG).

In der Folge nahm das Konkursamt Zug das Konkursinventar auf und erfasste darin u.a. 44 Grundstücke bzw. Bauprojekte in Deutschland sowie Barmittel ausmachend CHF 50'000.00.

Am 15.02.2024 publizierte das Konkursamt die Einstellung mangels Aktiven im SHAB und setzte gleichzeitig Frist zur Erstattung eines Vorschusses über CHF 200'000.00 an.

Gegen diese Verfügung erhoben die A. AG und die B. AG betreibungsrechtliche Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug als einzige Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dieses hiess die betreibungsrechtliche Beschwerde teilweise gut und setzte den Vorschuss auf neu CHF 100'000.00 fest.

Hiergegen gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesgericht, welches die Beschwerde teilweise guthiess und das Urteil des Obergerichts Zug aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückwies.

 

II. Kernaussagen des Entscheids

  1. Ermessensentscheide des Konkursamtes bei Festsetzung des Kostenvorschusses nach Art. 230 Abs. 2 SchKG

Zunächst hält das Bundesgericht fest, dass die Sicherheit nach Art. 230 Abs. 2 SchKG so hoch anzusetzen ist, dass grundsätzlich alle zukünftigen Kosten, und zwar auch solche, die nicht näher abschätzbar sind, gedeckt werden können (E. 5.2).

Bei der Bemessung dieser Sicherheit handelt es sich um eine reine Ermessensfrage, die nur dann vom Bundesgericht korrigiert wird, wenn sie sich im Ergebnis als unbillig, in stossender Weise ungerecht erweist (E. 5.2).
 

iusnet SchKG 30.01.2025

 

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